
Wie SportNord bereits berichtete, ging der SVS Mesopotamien (zurzeit Tabellen-Sechster der Kreisliga 1) gegen die Strafen, die das Sportgericht des Hamburger Fußball-Verbandes in Bezug auf Andreas Christian Akyol wegen „Erschleichung einer Spielberechtigung und Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers in fünf Fällen“ verhängt hatte, in Berufung (siehe unten stehenden Link).
Diese Berufungsverhandlung fand noch nicht statt – aber das HFV-Verbandsgericht wies den Antrag der SVS-Verantwortlichen auf eine einstweilige Aussetzung von Akyols „Sperre für zehn Pflichtspiele ab Erteilung einer Spielberechtigung für einen dem HFV angeschlossenen Verein“ zurück. Der Antrag auf eine einstweilige Aussetzung der Sperre sei „zulässig, jedoch unbegründet“, hieß es in der Urteilsbegründung, in der der Vorsitzende Richter Thomas Zeißing zudem erklärte: „Vom Berufungsführer werden keine besonderen Gründe vorgetragen, die eine Aussetzung der Sperre für geboten erscheinen lassen. Das bloße Bestreiten eines Tathergangs reicht angesichts der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht aus. Außerdem wurde gegen die Einziehung der Spielberechtigung ab dem 4. September keine Berufung eingelegt, so dass Akyol ohnehin kein Spiel bestreiten darf.“
Zudem hieß es: „Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben“ – der 21-Jährige Akyol, der nach einem guten Jahr beim Hamburger Oberligisten FC Bergedorf 85 im August 2012 zum diesjährigen Bezirksliga-Absteiger Mesopotamien zurückgekehrt war, bleibt also vorerst gesperrt. Achtung: Dieses Urteil betrifft nur die Aussetzung von Akyols Sperre, mit der sich das HFV-Verbandsgericht aufgrund der Tatsache, dass Mesopotamien schon am Sonntag, 21. Oktober sein nächstes Punktspiel bestreitet (um 15 Uhr an der heimischen Harburger Außenmühle gegen den FTSV Altenwerder II), kurzfristig bereits in dieser Woche befasste. Die Berufungsverhandlung, bei der es um die Rechtmäßigkeit des Gesamt-Urteils einschließlich der gegen „Meso“ und den SVS-Pass-Sachbearbeiter Josef Alpsoy herängten Geldstrafen geht, findet gesondert statt. Auch die Kostenentscheidung für die Berufung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
(JSp)