
Wie SportNord bereits berichtete, wies das Verbandsgericht des Hamburger Fußball-Verbandes am Mittwochabend die Beschwerde des Oststeinbeker SV gegen seine vom HFV-Spielausschuss beschlossene Nicht-Zulassung zur Oberliga Hamburg für die Saison 2014/2015 ab. Dadurch stiegen vier Teams auf: Der USC Paloma (in die Oberliga), Harburger TB (in die Landesliga), TSV Uetersen II (in die Bezirksliga) und SV Lurup III (in die Kreisliga).
In seiner Urteilsbegründung legte Thomas Zeißing, Vorsitzender des HFV-Verbandsgerichtes, zunächst noch einmal den zeitlichen Ablauf von Meldung, Rücknahme der Meldung und Widerruf des Rückzugs dar: Ende Mai hatte der OSV-Fußball-Obmann beim Spielausschuss den Verfahrensantrag auf eine Einteilung seiner Ersten Herren-Mannschaft in die Oberliga, in der sie die Saison 2013/2014 als Neuling auf einem guten elften Platz abschloss, online gestellt. Am Dienstag, 3. Juni, einen Tag nach Ablauf der Meldefrist, erhielt der HFV dann ein unter dem 31. Mai gefertigtes Schreiben, das vom Ersten Vorsitzenden des OSV unterzeichnet wurde und in dem die Meldung zur Oberliga zurückgenommen wurde. Am selben Tag, aber zeitlich später, erhielt der HFV dann noch ein Schreiben vom OSV, das vom Zweiten stellvertretenden Vorsitzenden sowie vom Leiter der Finanzen unterzeichnet wurde; in diesem wurde die Rücknahme der Meldung zur Oberliga widerrufen.
Die Oststeinbeker bauten ihre Beschwerde gegen die Nicht-Zulassung zur Oberliga auf zwei Säulen auf:
Erstens: Dagegen, dass der Spielausschuss den Oststeinbeker Antrag auf Einteilung in die Oberliga zurückwies, beschwerten sich die OSV-Verantwortlichen mit Verweis darauf, dass ihr Verein seiner Satzung nach ausnahmslos durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden dürfe; der Widerruf der Oberliga-Meldung, der nur vom Ersten Vorsitzenden unterschrieben wurde, sei damit unwirksam. Das Verbandsgericht wies diese zulässige Beschwerde als „unbegründet“ ab. Die Meldung von Mannschaften könne im Onlineverfahren erfolgen, weitergehende oder andere Anträge seien jedoch gemäß Paragraph 25, Absatz 2 der Rechts- und Verfahrensordnung schriftlich zu fassen und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder dem Abteilungsleiter zu unterschreiben. Deshalb würden sowohl die ursprüngliche Meldung zur Oberliga (im Online-Verfahren), als auch der Widerruf (mit Unterschrift des Zweiten Vorsitzenden) und auch die erneute Meldung zur Oberliga (Unterschriften des Zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und des Leiters der Finanzen) jeweils den maßgebenden Formvorschriften des HFV entsprechen.
Diese Formvorschriften müssten den OSV-Offiziellen nach Meinung des Verbandsgerichtes auch bekannt sein, hätten sie doch schon in einer großen Anzahl von Anträgen danach gehandelt, indem diese Anträge von einem Vorstandsmitglied oder dem Fußball-Abteilungsleiter unterzeichnet wurden. Zudem wies das Verbandsgericht noch auf zwei interessante Fakten hin: Zum Einen sei es bei der beim OSV vorgesehenen Vertretungsregelung und der Anzahl der gemäß Paragraph 26 Bürgerlichen Gesetzbuches vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (vier an der Zahl) immer möglich, dass zwei widerstreitende Anträge gestellt würden. Zum Zweiten wäre die Beschwerde des OSV unzulässig, wenn das Verbandsgericht der Rechtsauffassung des OSV, wonach Anträge nur mit den Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern wirksam sind, folgen würde, da der Beschwerdebrief lediglich von einem Vorstandsmitglied (dem Zweiten stellvertretenden Vorsitzenden) sowie dem nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand gehörenden Herrn Stefan Salewski unterschrieben wurde. Zwar gab es den Hinweis, dass Salewski vom Ersten stellvertretenden Vorsitzenden bevollmächtigt sei, als Vertreter des Vorstandes zu handeln – doch aus Paragraph 25, Absatz 2 der Rechts- und Verfahrensordnung ergebe sich, dass eine solche Vertretung nur durch einen Rechtsanwalt zulässig ist.
Zweitens: Die Oststeinbeker führten als Präzedenzfall den rückgängig gemachten Rückzug des TSV Glinde im August 2008 an. Damals hatten sich die Glinder am 9. August 2008, einen Tag vor dem ersten Spieltag der Saison 2008/2009, aus der Kreisliga 3 zurückgezogen, ihre Entscheidung aber am 15. August 2008 revidiert – und waren vom HFV wieder in die Kreisliga 3 eingruppiert worden. Ähnlich, wie am 4. Juni dieses Jahres diesbezüglich bereits SportNord argumentierte (siehe unten stehenden Link), wies nun auch das Verbandsgericht auf die Unterschiede zwischen dem aktuellen Fall und dem damaligen Glinder „Rückzug vom Rückzug“ hin. Die Oststeinbeker könnten sich nicht auf einen damals vom Spielausschuss anders entschiedenen Fall berufen, da dieser völlig anders gelagert gewesen sei. Der Spielbetrieb sei in dem damaligen Fall bereits aufgenommen worden, als die Mannschaft zurückgezogen wurde; nachdem ein Spiel nicht ausgetragen worden war, erfolgte eine Meldung, der stattgegeben worden sei. Und die von den Oststeinbekern vorgeschlagene Aufstockung der Oberliga auf 19 Mannschaften sei vom Spielausschuss „ermessensfehlerfrei abgelehnt“ worden, schloss Zeißing seine Urteilsbegründung ab.