Aktuell: Nun auch Team-Training im Freien erlaubt


Vor Wochenfrist hatten die Mannschaftssportler im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg noch in die Röhre geschaut, als der Hamburger Senat seine Lockerungen der zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossenen Beschränkungen bekanntgegeben hatte (SportNord berichtete, siehe unten stehenden Link). Nun dürfen die Hamburger Team-Sportler so, wie zuvor schon die im benachbarten Schleswig-Holstein, ab Mittwoch, 13. Mai auch wieder trainieren – allerdings unter Einhaltung des Kontaktverbots.

Hier der Wortlaut der Lockerungen, die der Hamburger Senat am Dienstag beschloss und die als Rechtsverordnung ab dem 13. Mai gelten, in Bezug auf Sport und, da es viele Gastronomen von Vereinsheimen betrifft, auch die für die Gastronomie:


Sportbetrieb / Bundesliga
Die Benutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien ist zulässig, wenn die Sportausübung und der Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt werden und die allgemein geltenden Abstandsgebote eingehalten werden. Anbieter von Sportangeboten müssen das Infektionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren.

Der Wettkampfbetrieb ist nach wie vor nicht zulässig. Nicht zulässig ist auch die Nutzung von Umkleideräumen, Clubräumen und Duschen. Erlaubt ist ab morgen der Trainingsbetrieb für Berufssportlerinnen und -sportler sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten.

Der Spiel- und Trainingsbetrieb in der ersten und zweiten Bundesliga wird erlaubt. Die Vereine müssen sicherstellen, dass das von der „Deutsche Fußball Liga GmbH“ vorgelegte Konzept vom 1. Mai 2020 vollständig umgesetzt wird und die Spiele nicht vor Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden. Ebenso müssen die Vereine darauf hinwirken, dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden.“


Gaststätten dürfen öffnen

Der Betrieb von Gaststätten und Hotelrestaurants ist wieder gestattet, wenn die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zwischen den Gästen eingehalten wird oder andere geeignete Trennwände zwischen den Gästen vorhanden sind. Auch beim Zugang der Gäste zum Lokal muss der Abstand regelhaft 1,50 Meter betragen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen beim unmittelbaren Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Büffets dürfen nicht angeboten werden. Die Kontaktdaten der Gäste müssen registriert werden.“

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