
Der Hamm United FC hat am Donnerstag schriftlich Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Gremien des Hamburger Fußball-Verbandes, dass nach dem Aufstiegsverzicht des Landesliga-Hansa-Meisters SC Poppenbüttel die nächstplatzierten Teams nicht entsprechend nachrücken, eingelegt und eine Absetzung der Aufstiegsspiele der Landesliga-Drittplatzierten gefordert. „Unser bereits am 11. Mai an den HFV gesandter und vom Tenor her gleichlautender Schriftsatz wurde dort lediglich zur Kenntnis genommen“, so HUFC-Präsident Jörn Heinemann, der präzisierte: „Wir sehen uns daher gezwungen, zu versuchen, mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung die Absetzung der für Freitag, 27. Mai und Mittwoch, 1. Juni angesetzten Aufstiegsspiele gegen den TSV Sasel zu erreichen.“ Die Hammer wollen als Tabellen-Dritter der Landesliga Hansa nicht gegen den Hammonia-Staffel-Dritten einen eventuellen Aufsteiger (für den Fall dass Altona 93 in die Regionalliga Nord kommt) ausspielen, sondern Aufstiegsspiele gegen den Wedeler TSV (Vizemeister der Landesliga Hammonia) bestreiten, dessen Sieger sicher aufsteigt und dessen Verlierer ebenfalls in die Oberliga kommt, falls Altona es in die Regionalliga schafft (SportNord berichtete, siehe unten stehenden Link).
Der Wortlaut des Schreibens des Hamm United FC an den HFV:
„Regelung des Aufstiegs in die Oberliga Hamburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Spielausschuss/die Geschäftsstelle des HFV hat entschieden, dass der Tabellenzweite der Landesliga Hansa nicht den Aufstiegsplatz des SC Poppenbüttel als ,Aufrücker' wahrnimmt, da das Aufstiegsrecht in die Oberliga nach den Durchführungsbestimmungen lediglich dem Staffelmeister zusteht. Demzufolge wurde ein Entscheidungsspiel um den möglichen Aufstieg in die Oberliga zwischen dem Tabellendritten der Staffel Hammonia und dem Tabellendritten der Staffel Hansa angesetzt.
Gegen diese Entscheidung des Spielausschusses/der Geschäftsstelle legen wir Beschwerde/Einspruch ein. Nach Aussage von Herrn Voigt wird nach Rücksprache mit dem Verbandsgericht die von uns bereits am 11. Mai entrichtete Rechtsmittelgebühr angerechnet und braucht nicht neu gezahlt zu werden.
Die von den Gremien des HFV getroffene Entscheidung ist rechtsfehlerhaft. Sowohl die Spielordnung als auch die Durchführungsbestimmungen sehen einen Verzicht auf das Aufstiegsrecht durch den Staffelmeister nicht vor. Als Konsequenz daraus sind auch die aus dem Verzicht resultierenden Folgen hinsichtlich der Aufstiegsregelung nicht geregelt. Die Begründung, ein Aufstiegsrecht stehe nach den Durchführungsbestimmungen nur dem Meister zu und daher könne es kein Aufrücken geben, ist nicht nachvollziehbar. Genau dieser Fall ist nämlich überhaupt nicht vorgesehen. Der Passus betrifft vielmehr die Frage der Staffelstärke der höheren Spielklasse und die dort dann gegebenenfalls höhere Zahl der Absteiger.
Die Nichtregelung des vorliegenden Tatbestandes verlangt eine Auslegung der Vorschriften nach Sinn und Zweck der Bestimmung; hier kann nur das Aufrücken der dem SC Poppenbüttel in der Tabelle folgenden Vereine in Frage kommen. Der HFV selbst hat durch die faktische Unmöglichkeit des Aufstiegs durch Eintracht Fuhlsbüttel von der Kreisklasse in die Kreisliga die Problematik durch ein Aufrücken der nächstplatzierten Mannschaften geregelt.
Die Erklärung des SC Poppenbüttel liegt uns im genauen Wortlaut nicht vor. Wir gehen davon aus, dass diese mit der Veröffentlichung durch den HFV im Kern übereinstimmt. Die Statuten sehen einen bereits in der laufenden Spielzeit ausgesprochenen Verzicht auf den Aufstiegsplatz für die Folgesaison nicht vor. Die einzig denkbare Auslegung des Schreibens ist die Behandlung als Zurückziehung der Mannschaft in der noch bis zum 30. Juni 2016 dauernden Spielzeit. Die Rechtsfolge ist die Streichung sämtlicher Spiele des SC Poppenbüttel aus der Wertung und die Erstellung einer entsprechenden Abschlusstabelle.
Wir beantragen daher, die Entscheidung des Spielausschusses/der Geschäftsstelle aufzuheben und das Gremium zu verpflichten, ein Entscheidungsspiel der beiden nach obiger Verfahrensweise ermittelten Tabellenzweiten der Landesligen anzusetzen.
Bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2016 hatten wir gegen die (vermutete) Entscheidung der Gremien Rechtsmittel eingelegt. Der stellvertretende Geschäftsführer des HFV, Herr Carsten Byernetzki, hat unter anderem gegenüber dem ,Hamburger Abendblatt' (veröffentlich dort am 11. Mai 2016) die Entscheidung verkündet und diese gleichzeitig (wenn auch unzutreffend) begründet. Auch auf der Homepage des HFV wurde die Terminierung eines Entscheidungsspiels der beiden Landesligadritten im Vorwege veröffentlicht. All dies konnte nur erfolgen, weil entweder der Spielausschuss oder die Geschäftsstelle die Entscheidung bereits vor dem 11. Mai 2016 getroffen hatte. Uns verwundert die im Anhang beigefügte Mitteilung der Geschäftsstelle vom 23. Mai 2016, wonach eine Einlegung von Rechtsmitteln erst jetzt möglich sein soll.
Der Hintergrund könnte sein, dass hier ganz bewusst ,auf Zeit gespielt' wurde. Frei nach dem Motto: ,Lasst die erst mal Spielen; vielleicht erledigt sich die Angelegenheit dann von selbst ‒ und wenn nicht, dann wird die Sportgerichtsbarkeit in der Rechtsfindung schon berücksichtigen, welche kaum lösbaren Probleme eine Entscheidung im Sinne des Berufungsführers nach sich ziehen würde.' Dieses Verhalten der Verbandsgremien kann durch die Sportgerichtsbarkeit nicht geduldet werden.
Wir beantragen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Rechtswesens den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 15 (1) der Rechts- und Verfahrensordnung durch den zuständigen Vorsitzenden in der Weise, dass die für den 27. Mai 2016 und 1. Juni 2016 angesetzten Entscheidungsspiele bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung abgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Heinemann
Vorsitzender“