
Am Sonnabend, 9. November hatten sich der Niendorfer TSV II und der FC Elmshorn II im Rahmen des 15. Spieltages der Bezirksliga West mit einem 1:1-Unentschieden getrennt. Stephan Wulf brachte die Niendorfer in Führung (7.), FCE-Stürmer Thomas Koziol glich zum Endstand aus (51.). Doch die NTSV-Verantwortlichen legten Protest gegen die Spielwertung ein – und das Sportgericht des Hamburger Fußball-Verbandes gab diesem Protest statt.
Das Spiel wurde nun in einen 3:0-Sieg für die Niendorfer umgewertet. Der FCE wurde „wegen Verstoßes gegen die Wechselbestimmungen gemäß Paragraph 17 der HFV-Spielordnung“ in eine Geldstrafe von 150,00 Euro genommen. Was war geschehen? Dennis Gersdorf, Spielertrainer der FCE-Reserve, hatte auf dem Kunstrasenplatz am Sachsenweg mit Marc Henry Lange, Milos Ljubisavljevic, Frederic Kwadwo Sarpong und Christian Schümann vier Spieler aufgeboten, die ein Wochenende zuvor am Freitag, 1. November im Oberliga-Heimspiel der Ersten FCE-Herren gegen den SC Condor ebenfalls zum Einsatz gekommen waren. Da die Liga-Mannschaft am darauf folgenden Wochenende ihr Gastspiel beim HSV Barmbek-Uhlenhorst erst am Sonntag, 10. November und somit einen Tag nach dem Auftritt der Reserve in Niendorf bestritt, wechselten somit vier Spieler zwischen den beiden Leistungsklassen-Mannschaften – und das war genau einer zu viel, denn erlaubt sind nur drei. Besonders ärgerlich aus Sicht der Elmshorner: Lange und Schümann waren im Oberliga-Spiel gegen Condor erst in der 88. beziehungsweise 89. Minute eingewechselt worden ...
Da es, wohl auch aufgrund falscher Interpretationen beziehungsweise mangelhafter Kenntnis, immer wieder Verstöße gegen den Paragraphen 17 der HFV-Spielordnung gibt, listet SportNord den besagten Paragraphen hier noch einmal auf:
„§ 17 Festspielen
(1) Zwischen Leistungsklassen-Mannschaften ist ein Wechsel von max. drei Spielern jederzeit möglich, soweit sich nicht Beschränkungen aus den Absätzen (2) und (3) ergeben.
(2) Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer Mannschaft der 3. Liga, Regionalliga oder einer Mannschaft der Leistungsklassen des HFV sind Amateure oder Vertragsspieler des Vereins erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen wieder für Pflichtspiele aller anderen Amateur-Mannschaften ihres Vereins mit Aufstiegsrecht spielberechtigt. Die Aufstiegsberechtigung im Sinne dieser Bestimmung beschränkt sich auf Mannschaften des Leistungsbereiches gemäß § 16 Abs. 2 und 4 der HFV-Spielordnung.
(3) Die Einschränkung gemäß Absatz 2 gilt nicht für den Einsatz in Freundschaftsspielen, nicht für Spieler die am 1.7. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Regelung gilt nicht für Spielerinnen. (4) Für die letzten vier Spieltage, nachfolgende Entscheidungsspiele der jeweils betreffenden Spielklasse und Pokalspiele in diesem Zeitraum können durch das Präsidium auf Vorschlag der spielleitenden Ausschüsse weitergehende Regelungen erlassen werden.“