Aktuell: HUFC prüft zivilrechtliche Schritte


Nachdem das Verbandsgericht des Hamburger Fußball-Verbandes am Freitagvormittag den Einspruch des Hamm United FC gegen die Ansetzung der Aufstiegsspiele der Landesliga-Dritten zur Oberliga Hamburg abwies, nahm HUFC-Präsident Jörn Heinemann kurz darauf wie folgt Stellung:


„Mit dem im Anhang gefassten Beschluss hat das Verbandsgericht des Hamburger Fußball-Verbandes erwartungsgemäß unseren Einspruch gegen die Ansetzung der l Aufstiegsspiele und den Antrag auf Einstweilige Verfügung l zurückgewiesen.

Das Verbandsgericht hat seine Entscheidung mit einer Fristversäumnis begründet. Dabei geht es davon aus, die Aufstiegsregelung sei eine reine Verwaltungsmaßnahme der Geschäftsstelle und keine Entscheidung des Spielausschusses gewesen. Wir hatten bereits am 11. Mai einen Antrag an den Spielausschuss auf eine anderweitige
Aufstiegsregelung gestellt und hilfsweise gegen einen bereits gefassten Beschluss Rechtsmittel eingelegt. Jetzt eine Fristversäumnis zu konstruieren und zu unterstellen,
derartige Entscheidungen von Bedeutung träfe ein Sachbearbeiter in der Geschäftsstelle, kann nur noch mit viel Wohlwollen als ‚mutig' bezeichnet werden – vielleicht wäre eine andere Bezeichnung hier eher angebracht.

Die getroffene Entscheidung ist unanfechtbar. Wir werden daher den gesamten Vorgang zivilrechtlich überprüfen lassen.

Hamburg, den 27. Mai
Hamm United FC
Jörn Heinemann
Vorsitzender“


Wortlaut des Schreibens des HFV-Verbandsgerichtes

„Betrifft: Einspruch des Hamm United F.C. gegen die Ansetzung der Aufstiegsspiele zur Oberliga
Beschluss

vom 27.05.2016



1) Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.



2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.



3) Die Einspruchsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten i.H.v. € 35,- trägt der Einspruchsführer.



4) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.



Begründung:

Der Einspruch richtet sich gegen die für den 27.05.16 und den 01.06.2016 vom HFV angesetzten Aufstiegsspiele von der Landesliga in die Oberliga.



Jene Spielansetzungen, bei denen es sich um Verwaltungsmaßnahmen handelt, gegen die gem. § 28 Abs. 1 RuVO das Rechtsmittel des Einspruchs statthaft ist, sind dem Einspruchsführer am 23.05.2016 über das elektronische Postfach bekannt gegeben worden (§ 6 Abs. 4 RuVO)



Gem. § 28 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 8.2. betrug die Beschwerdefrist vorliegend zwei Tage, da es sich um die Ansetzung von Aufstiegsspielen handelte. Sie lief somit mit Ablauf des 25.05.2016 ab.



Der Einspruchsführer hat seine Beschwerde am 26.05.2016 und somit nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt. Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.



Da der Einspruch somit keine Aussicht auf Erfolg hatte, war auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die betreffenden Aufstiegsspiele abzusetzen, unbegründet und somit zurückzuweisen.



Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 39, 40 RuVO.



Mittig

Stellv. Vorsitzender des Verbandsgerichts“

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